Nach über 30 Jahren löst die neue DIN4109-5:08-2020 das weit bekannte Beiblatt 2 der DIN4109:11-1989 ab. Doch die Veröffentlichung schafft leider nicht nur Klarheit.
Ohnehin ist unser Eindruck, dass in der Praxis eine große Verwirrung besteht, welcher Schallschutz mindestens zu erbringen ist.
Welcher Schallschutz ist allgemein anerkannte Regel der Technik (a.a.R.d.T.).
Welcher Schallschutz ist privatrechtlich geschuldet?
Was hat sich nun mit der neuen DIN4109-5 verändert? Das haben wir in nachfolgender Tabelle exemplarisch dargestellt:
Bauteil | Beiblatt 2 (1989) | VDI 4100:2007 | DIN4109-5:2020 |
Wohnungstrenndecke R'w | ≥ 55 | ≥ 57 | ≥ 57 |
Wohnungstrenndecke L'n,w | ≤ 46 | ≤ 46 | ≤ 45 |
Wohnungstrennwände R'w | ≥ 55 | ≥ 56 | ≥ 56 |
Treppenläufe und Podeste L'n,w | ≤ 46 | ≤ 53 | ≤ 47 |
Es wird klar ersichtlich, dass sich mit der neuen DIN4109-5 nicht viel verändert im Vergleich zu bereits bekannten und angewendeten Regelwerken welche als a.a.R.d.T. angesehen werden.
Sind diese Anforderungen schwer zu erreichen? Nein. Am Beispiel einer klassischen Wohnungstrenndecke mit 20cm Stahlbeton, einer Wärmedämmschicht mit 5cm, Trittschalldämmung mit 3cm und einem schwimmenden Estrich mit 6,5cm wird eine Trittschalldämmung mit L'n,w = 44 dB erreicht.
Leider behandelt die neue DIN4109-5 weiterhin nicht die wichtigen Themen wie Frequenzen unterhalb 100Hz und das bereits seit Jahren bekannte Phänomen des Estrichsdröhnens. Dies führt dazu, dass seitens der Fachwelt empfohlen wird in Leistungsbeschreibungen und Verträgen nicht lediglich die DIN4109-5 als erhöhten Schallschutz zu vereinbaren. Es muss also weiterhin im Auftragsfall die Frage gestellt werden ob "nur" erhöhte Anforderungen nach DIN 4109-5 oder eine wahrnehmbare Verbesserung des Schallschutzes das Ziel ist.